Golfanlage ab 01.12.2020 aufgrund staatlicher Auflagen vollständig gesperrt!

Liebe Mitglieder,

am Dienstag, den 01.12.2020, ist die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. In §10 Abs. 3 wurde bestimmt, dass der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten untersagt ist. Die bisherige Ausnahmeregelung, wonach die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel zulässig war, wurde gestrichen. Zunächst machten unterschiedliche Auffassungen des neuen Gesetzestextes die Runde. Nach eingehender Prüfung der neuen Verordnung durch den Bayerischen Golf Verband, wurde uns per Email vom heutigen Tage Folgendes mitgeteilt:

„Nachdem nunmehr sich das Innenministerium auf wiederholte Nachfrage der Auffassung des Gesundheitsministeriums angeschlossen hat, liegt eine einheitliche Interpretation der beteiligten Ministerien vor, wonach ab 1.12.2020 (gültig bis 20.12.) auch der „Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt ist“. Um möglichen Interpretationen vorzubeugen, verweisen wir auf die Formulierung in der Verordnung, die von „Sportplätzen und anderen Sportstätten“ spricht. Golfanlagen dürfen nach der zitierten Auffassung für die Ausübung des Golfsports im Freien nicht mehr genutzt werden.
Wir kennen die Lehren aus dem ersten Lockdown und stehen daher erneut in engem Austausch und in Abstimmung mit anderen Sportfachverbänden, die diese einschränkende Verordnung ebenfalls für völlig unverhältnismäßig halten. Über weitere Maßnahmen bzw. Veränderungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.“

In den ergänzenden Ausführungen des  Bayerischen Gesundheitsministeriums unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-lockdown-light  heißt es zudem:

Was ändert sich ab dem 1. Dezember 2020?
Geschlossen bleiben: Die Indoor-Sportstätten. Ergänzend wird auch der Betrieb und die Nutzung von Sportstätten unter freiem Himmel untersagt. Außerhalb von Sportstätten ist die Ausübung von Individualsportarten nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Aufgrund der aktuellen Verordnungen müssen alle Golfanlagen in Bayern bis einschließlich 05.01.2021 schließen. Das Spielen und Trainieren, sowie das Betreten des Übungsgeländes und der Spielbahnen ist nicht gestattet! Das Clubhaus ist geschlossen, allerdings ist das Sekretariat wochentags in der Zeit von 10 – 15 Uhr telefonisch unter 08157/93340 erreichbar. In der Zeit vom 19.12.2020 bis 06.01.2021 ist das Sekretariat aufgrund der Weihnachtsschließung nicht erreichbar. Wir stehen aber durchgehend in ständigem Austausch mit den Golfverbänden, den Behörden und allen relevanten Institutionen. Sobald sich Neuerungen ergeben, informieren wir Sie umgehend schriftlich und auf unserer Homepage.

Hoffen wir auf eine schnelle Besserung der Corona-Situation und dass wir unseren Golfplatz baldmöglichst wieder öffnen können. Wir wünschen Ihnen in diesen schweren Zeiten alles erdenklich Gute und eine trotz der Einschränkungen angenehme Adventszeit.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Vorstand und die Mitarbeiter des Golf-Club Feldafing e.V.

 

Update 03.12.2020: Die aktuelle Stellungnahme des BGV finden Sie unter dem folgenden Link
https://www.bayerischer-golfverband.de/news?nid=836

Update 07.12.2020: Der aktuelle Bericht aus der Kabinettsitzung vom 06.12.2020 mit den weitergehenden Regelungen ab 09.12.2020

Update 08.12.2020: am 09.12.2020 tritt die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Diese gilt bis einschließlich 05.01.2021.